Neufassung Satzung Bürgergilde e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen Ottenbüttler Bürgergilde. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.   

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ottenbüttel. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Ottenbüttel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist 

a) die Förderung und Pflege des Dorflebens und des sozialen Zusammenhaltes

b) die Förderung der Heimatpflege

c) die Pflege des Sports. 

     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Die Organisation von Zusammenkünften und Gemeinschaftsaktivitäten

b) Die Führung einer Dorfchronik

c) Die Haltung von Sportgeräten und Einsatz eines Übungsleiters

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden

a) jede volljährige Person.

b) jede Familie ohne oder mit minderjährigen Kindern.

(2) Der Eintritt kann jederzeit formlos erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf schriftlich, ausführlich gegründeten Antrag, jedoch ist dem beschuldigten Mitglied vor einer Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer ¾ Stimmenmehrheit.

Ausschlussgründe sind:

a) Verstoß gegen die Zwecke des Vereins

b) Schuldhafte Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins

c) Nichtzahlung der Beiträge

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Beiträge sind eine Bringschuld.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:

a) Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

b) Der erweiterte Vorstand, bestehend aus

bis zu 9 Beisitzern

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der 1., 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein und sind gleichberechtigt zeichnungsberechtigt. Sie rufen sämtliche Versammlungen ein und leiten sie gleichberechtigt.

(2) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und ist in allen Kassenangelegenheiten allein zeichnungsberechtigt. Er hat den Kassenprüfern ohne vorherige Anmeldung Einblick in die Kassenführung zu gewähren und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(3) Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle und erledigt ihm übertragene schriftliche Arbeiten.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende.

(5) Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die für jedes Mitglied bindend sind. Sie müssen wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden.

 

§ 9 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1., 3., 5., 7. und 9. Beisitzer werden in Jahren mit ungerader Zahl, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der 2., 4., 6. und 8. Beisitzer in Jahren mit gerader Zahl gewählt.

 

§ 10 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassenführung und das Vereinsinventar. Es bleibt den Prüfern überlassen, wie oft sie eine Prüfung durchführen, jedoch soll sie mindestens einmal jährlich im 1. Quartal vor der Mitgliederversammlung für das abgeschlossenen Geschäftsjahr stattfinden. Nach jeder Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erteilen. Es ist nicht statthaft, dass ein Kassenprüfer in ununterbrochener Reihenfolge sein Amt länger als 2 Jahre ausübt.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen. Diese kann, je nach Ermessen des Vorstandes, auch ganz oder teilweise digital stattfinden.

 

(2) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht

2. Kassenbericht

3. Kassenprüfungsbericht

4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

5. Wahl des Vorstandes in satzungsmäßiger Reihenfolge

6. Wahl eines Kassenprüfers

7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

8. Anträge

9. Verschiedenes

(3) Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 

(4) Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei eine Frist von zwei Wochen möglichst eingehalten werden soll. In besonders dringlichen Fällen kann sie bis aus drei Tage herabgesetzt werden. 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden des Vorstands geleitet. 

(2) Jedes volljährige Mitglied hat uneingeschränktes Wahl- und Stimmrecht.

Wahlen und Abstimmungen werden, sofern die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit entschieden. Dies erfolgt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§13 Haftung

(1) Der Verein übernimmt für Sach- und Personenschäden keine Haftung.

 

§ 14 Dorfchronik

(1) Die vereinseigene Ottenbüttler Dorfchronik wird durch die Archivgruppe selbständig verwaltete.

Sie darf weder als Ganzes noch teilweise veräußert oder verliehen werden.

(2) Die Archivgruppe ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Vereinsauflösung kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sind nicht ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss nach Ablauf von 4 Wochen eine Hauptversammlung einberufen werden, auf der ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Vereinsauflösung beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ottenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ottenbüttel, den …

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern